Justizia

Ein Online-Glücksspielanbieter mit Sitz in Gibraltar muss einem Spieler aus Deutschland 19.157,50€ erstatten. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte damit eine Verurteilung aus erster Instanz. Gleichzeitig ließ der Senat die Revision zu.

Das Urteil ist damit zwar vorläufig vollstreckbar, eine abschließende Klärung durch ein höchstrichterliches Verfahren bleibt jedoch möglich.

Kläger fordert Nettoverluste aus Online-Glücksspiel zurück

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines in Deutschland wohnenden Spielers. Er machte geltend, über mehrere Jahre hinweg bei dem Angebot der Beklagten gespielt und dabei Nettoverluste erlitten zu haben.

Nach den Feststellungen des Gerichts erstreckte sich der Zeitraum vom 17. Juli 2013 bis zum 4. Januar 2021. Der geltend gemachte Betrag belief sich auf 19.157,50€.

Landgericht sprach Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu

Bereits das Landgericht hatte der Klage weit überwiegend stattgegeben. Neben der Rückzahlung der Nettoverluste wurden dem Kläger auch Zinsen zugesprochen.

Diese betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und laufen seit dem 31. August 2023. Zusätzlich wurde eine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43€ ausgesprochen.

OLG Köln bestätigt deutsches Recht und bewertet Vertrag als unwirksam

Im Berufungsverfahren hielt das Oberlandesgericht Köln die Entscheidung im Kern aufrecht. Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts, dass deutsches Recht auf den Fall anwendbar ist.

Darauf aufbauend wurde der zwischen den Parteien geschlossene Online-Glücksspielvertrag als unwirksam eingeordnet. Hintergrund ist ein Verstoß gegen das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV.

Rückzahlung stützt sich auf § 812 BGB

Als Anspruchsgrundlage wurde § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB herangezogen. Danach kann eine Leistung zurückgefordert werden, wenn sie ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.

Nach Auffassung des Gerichts war dieser rechtliche Grund wegen der Nichtigkeit des Vertrags nicht gegeben. Damit bleibt der Rückforderungsanspruch bestehen.

Gericht sieht GlüStV Regelung als unionsrechtskonform

Das Landgericht hatte sich zudem mit der Frage befasst, ob § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es kam zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV vorliegt.

Damit scheiterte auch der Versuch der Beklagten, die Entscheidung auf europarechtlicher Ebene zu kippen.

Anbieter scheitert mit Einwänden nach § 814 und § 242 BGB

Das Urteil setzt sich außerdem mit Einwänden auseinander, die in Rückforderungsverfahren regelmäßig vorgebracht werden. Dazu gehört insbesondere § 814 BGB.

Nach den Gründen greift diese Vorschrift schon deshalb nicht, weil Einsätze nicht zur Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit geleistet werden. Sie schaffen vielmehr erst die Voraussetzung für die Teilnahme am jeweiligen Spiel.

Auch ein Ausschluss über § 242 BGB wurde verneint. Das Gericht stellte klar, dass ein Anbieter, der ohne erforderliche Erlaubnis agiert, grundsätzlich keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand für sich begründen kann.

Revision zugelassen: Entscheidung bleibt rechtlich offen

Mit der Zulassung der Revision bleibt die rechtliche Bewertung grundsätzlich überprüfbar. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Gerichte Rückforderungen von Online-Glücksspielverlusten weiterhin konsequent auf die Unwirksamkeit der Verträge stützen.

Ob ein höheres Gericht in dieser Konstellation zu einer anderen Bewertung kommt, ist offen.

FAQ: OLG Köln Glücksspiel Rückzahlung

Worum ging es beim OLG Köln Urteil?

Um die Rückzahlung von Nettoverlusten aus Online-Glücksspiel gegenüber einem Anbieter mit Sitz in Gibraltar.

Wie hoch war der Rückzahlungsbetrag?

19.157,50€ zuzüglich Zinsen.

Warum wurde der Vertrag als unwirksam bewertet?

Wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV.

Welche Anspruchsgrundlage wurde herangezogen?

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

Warum wurde die Revision zugelassen?

Weil die Rechtsfragen weiterhin als klärungsbedürftig gelten und höchstrichterlich überprüfbar bleiben.

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