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Wer in einer Spielhalle Geld verliert, hört häufig: „Selbst schuld.“ Rechtlich greift diese pauschale Einschätzung jedoch zu kurz.

Der Glücksspielsektor unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Vorgaben. Betreiber sind verpflichtet, aktive Schutzmaßnahmen umzusetzen. Werden diese Pflichten verletzt, können unter bestimmten Voraussetzungen Rückforderungs- oder Schadenersatzansprüche entstehen – auch beim stationären Glücksspiel.

OASIS-Sperre: Zutrittsverbot bei aktiver Sperre

Zentrales Element des Spielerschutzes ist das bundesweite Sperrsystem OASIS. Es gilt spielformübergreifend und verpflichtet Betreiber, gesperrten Personen die Teilnahme zu verweigern.

Im terrestrischen Bereich – also in Spielhallen, Wettvermittlungsstellen oder Spielbanken – ist eine Identitätskontrolle beim Zutritt vorgeschrieben. Liegt eine aktive Sperre vor, darf kein Zugang gewährt werden.

Wird eine gesperrte Person dennoch eingelassen, kann dies nicht nur aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch zivilrechtlich relevant werden.

Rückforderung von Verlusten

Ein möglicher Ansatzpunkt ist die Rückforderung verlorener Einsätze.

Wenn gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde, kann argumentiert werden, dass die Spielteilnahme rechtlich unzulässig war. In solchen Fällen wird geprüft, ob die zugrunde liegenden Spielverträge unwirksam sind.

Insbesondere bei Missachtung einer OASIS-Sperre kann sich die Frage stellen, ob die Verluste zurückgefordert werden können.

Schadensersatz wegen Verletzung von Schutzvorschriften

Neben einer möglichen Rückzahlung kommt auch Schadenersatz in Betracht.

Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Norm verletzt wurde, die nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch dem individuellen Schutz einzelner Spieler dient.

Der Glücksspielstaatsvertrag verfolgt ausdrücklich auch das Ziel, Spieler vor wirtschaftlichen und gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Wird eine solche Schutzvorschrift missachtet, kann der Ersatz des entstandenen Vermögensschadens geprüft werden. In der Praxis geht es dabei regelmäßig um die Nettoverluste.

Weitere mögliche Pflichtverstöße

Neben OASIS-Verstößen können weitere Konstellationen haftungsrechtlich relevant werden.

Mehrfachbespielung

Die Spielverordnung sieht organisatorische Maßnahmen vor, um paralleles Spielen an mehreren Geräten zu verhindern. Jedem Spieler darf nur ein Identifikationsmittel zugeordnet werden.

Wird Mehrfachbespielung geduldet oder nicht ausreichend unterbunden, kann dies außerdem als Umgehung eines Schutzmechanismus bewertet werden.

Vorfinanzierung und Eingriffe durch Personal

Einsätze durch Personal vorzufinanzieren oder Geräte vorab vorzubereiten ist in jedem Fall unzulässig. Auch die Kreditgewährung zum Zweck des Spiels ist dabei verboten.

Sollte Personal aktiv in das Spielgeschehen eingreifen oder Einsätze vorstrecken, kann dies zudem zusätzliche Pflichtverletzungen begründen.

Durchsetzung: Wichtige Faktoren

Ob Ansprüche durchsetzbar sind, hängt hierbei allerdings vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem:

  • Nachweis einer aktiven OASIS-Sperre
  • Dokumentation der Verluste
  • Belege für Zutritt trotz Sperre
  • Hinweise auf Mehrfachbespielung
  • Nachweise über Personalunterstützung

In der Regel wird der Nettoverlust berechnet, also Einzahlungen abzüglich erzielter Gewinne. Auch Verjährungsfristen spielen eine zentrale Rolle.

Fazit: Spielverluste in Spielhallen sind nicht automatisch endgültig

Wenn gesetzliche Schutzvorgaben – insbesondere im Zusammenhang mit OASIS – missachtet wurden, können zivilrechtliche Ansprüche geprüft werden.

Je gravierender der Verstoß gegen Schutzmechanismen, desto näher rückt eine haftungsrechtliche Bewertung.

FAQ

Kann man Verluste aus Spielhallen zurückfordern?

Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von möglichen Verstößen gegen Schutzpflichten.

Was ist OASIS?

Ein bundesweites Sperrsystem für Glücksspielteilnehmer.

Ist Mehrfachbespielung zulässig?

Nein, die Spielverordnung sieht Maßnahmen zur Verhinderung parallelen Spiels vor.

Spielt das Verhalten des Personals eine Rolle?

Ja, insbesondere bei Vorfinanzierung oder aktiver Mitwirkung am Spiel.

Gilt das auch für stationäre Spielhallen?

Ja, die Schutzvorschriften gelten ausdrücklich auch im terrestrischen Bereich.

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